Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 126 Mißbrauch von Berufstrachten oder Berufsabzeichen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/126#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/126#abs-2 (2) Den in Absatz 1 genannten Trachten und Abzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/126#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 126 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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